Schutz von Hinweisgebern

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) als Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie ist am 02.07.23 in Kraft getreten. Durch das Hinweisgebergesetz sollen Personen ermutigt werden auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen.

Was bedeutet dies für ihren Betrieb?

Kleine Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Meldekanals ausgenommen, jedoch gilt dies nicht für die unten aufgelisteten Branchen.

Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen das Gesetz bis zum 17.12.2023 umsetzen, jedoch kann eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen betrieben werden.

Betriebe mit mindestens 250 Beschäftigen müssen das Gesetz bis zum 02.07.23 umgesetzt haben, jedoch werden Sanktionen erst ab 01.12.23 verhängt.

Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter sind folgende Betriebe zur Umsetzung des Gesetztes verpflichtet:

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  • Datenbereitstellungsdienste im Sinne des § 2 Absatz 40 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  • Börsenträger im Sinne des Börsengesetzes,
  • Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und Institute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
  • Gegenparteien im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
  • Unternehmen gemäß § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 61 bis 66a des Versicherungsaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Auch hier gilt, daß Meldekanäle bis zum 02.07.23 eingerichtet sein müssen, jedoch die Sanktionierung mit Bußgeldern erst ab dem 01.12.23 zu befürchten ist.

Ein weit gefasster Personenkreis kann Hinweise geben, der im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Informationen erlangt hat. Dies können sein:

  • Arbeitnehmer
  • Ehemalige Beschäftige
  • Stellenbewerber
  • Praktikanten 
  • Leiharbeiter
  • Lieferanten
  • Selbständige und Freiberufler
  • Subunternehmer
  • Auftragnehmer
  • Anteilseigner
  • Aufsichtsräte
  • Vorstände
  • Mitglieder von Kontroll- und Leitungsgremien

Grundsätzlich kann die Meldung über eine interne oder externe Meldestelle erfolgen.

Die Meldung kann

  • mündlich (telefonische Hotline)
  • schriftlich (Postweg oder Beschwerdebriefkasten)
  • in Textform (internetbasiertes Hinweisgebersystem oder Email) oder
  • persönlich erfolgen (durch Treffen oder Videokonferenz),

wobei kein Verpflichtung besteht, daß auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Es können auch mehrere der oben genannten Kanäle zur Verfügung gestellt werden. 

Die Meldestelle muss nicht im Unternehmen selber angesiedelt sein, sondern kann auch auf externe Dritte, etwa Meldeplattformen oder Rechtsanwälte, übertragen werden, jedoch muss sowohl bei internen als auch externen Meldewegen die Vertraulichkeit sichergestellt werden. 

Verstöße gegen Vorgaben des HinSchG werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu € 500.000,-- sanktioniert. Die Nichteinrichtung von Meldekanälen wird mit Bußgeldern bis zu € 20.000,-- geahndet.

Als externer Ombudsman richten wir die gewünschten Meldekanäle für ihr Unternehmen ein, nehmen alle Meldungen für Sie entgegen und bearbeiten die Meldungen nach den Vorgaben des HinSchG.

Anwälte als Ombudspersonen haben dabei gegenüber Internetanbietern den Vorzug, daß die Vertraulichkeit von Informationen erheblich besser geschützt ist, da die Hürden zur Durchsuchung von Anwaltskanzleien durch das Bundesverfassungsgericht sehr hoch gelegt wurden und dadurch Hinweisgeber besser geschützt werden können.

Gerne informieren wir Sie direkt.

Tel: 069-95 96 45 14

Email: roger@kressin-law.de