Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie – ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und inzwischen vollständig anwendbar. Es soll Menschen ermutigen, auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen, und schützt sie vor Benachteiligungen. Was bedeutet das für Ihren Betrieb?

Wer muss eine Meldestelle einrichten?

Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten und betreiben. Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten dürfen dabei eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen nutzen. Kleinere Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten sind grundsätzlich ausgenommen – es sei denn, sie gehören zu den unten genannten Branchen.

Unabhängig von der Mitarbeiterzahl sind unter anderem verpflichtet:

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 2 Abs. 10 WpHG)
  • Datenbereitstellungsdienste (§ 2 Abs. 40 WpHG)
  • Börsenträger (Börsengesetz)
  • Institute (§ 1 Abs. 1b KWG) und Wertpapierinstitute (§ 2 Abs. 1 WpIG)
  • bestimmte Gegenparteien i. S. d. Verordnung (EU) 2015/2365
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 1 KAGB)
  • Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG)

Wer kann Hinweise geben?

Ein weit gefasster Personenkreis, der im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Informationen erlangt hat, zum Beispiel:

  • Arbeitnehmer und ehemalige Beschäftigte
  • Stellenbewerber und Praktikanten
  • Leiharbeiter
  • Lieferanten, Subunternehmer und Auftragnehmer
  • Selbständige und Freiberufler
  • Anteilseigner und Aufsichtsräte
  • Vorstände und Mitglieder von Kontroll- und Leitungsgremien

Wie kann ein Hinweis erfolgen?

Meldungen sind über eine interne oder externe Meldestelle möglich:

  • mündlich (z. B. telefonische Hotline),
  • schriftlich (Post oder Briefkasten),
  • in Textform (internetbasiertes Hinweisgebersystem oder E-Mail),
  • persönlich (Treffen oder Videokonferenz).

Eine Pflicht, auch anonyme Meldungen zu ermöglichen, besteht nicht; mehrere Kanäle können kombiniert werden. Die Meldestelle muss nicht im Unternehmen selbst angesiedelt sein – sie kann auf externe Dritte wie Meldeplattformen oder Rechtsanwälte übertragen werden. In jedem Fall muss die Vertraulichkeit sichergestellt sein.

Sanktionen bei Nichtumsetzung

Verstöße gegen das HinSchG werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 500.000 € geahndet. Die Nichteinrichtung einer Meldestelle kann mit bis zu 20.000 € sanktioniert werden.

Wie können wir Ihnen helfen?

Als externer Ombudsmann richten wir die gewünschten Meldekanäle für Ihr Unternehmen ein, nehmen alle Meldungen entgegen und bearbeiten sie nach den Vorgaben des HinSchG.

Anwälte als Ombudspersonen bieten dabei gegenüber reinen Internetanbietern einen Vorteil: Die Vertraulichkeit ist erheblich besser geschützt, da das Bundesverfassungsgericht die Hürden für Durchsuchungen von Anwaltskanzleien sehr hoch angesetzt hat. So sind Hinweisgeber besser geschützt.

Gerne informieren wir Sie direkt – Telefon: 069 95 96 45 14 · E-Mail: roger@kressin-law.de